Die Überlegungen des Beschwerdeführers zur Willkür bei der Beitragsfestsetzung seien unzutreffend. Parzelle mmm sei überbaut und diene als Containerstandort und Abfallsammelstelle für die Bewohner im Bereich XY. Auch könne die Parzelle aufgrund ihrer Grösse von nur 18 m2 nicht überbaut werden. Die Parzellen eee und ddd seien bereits überbaut. Sie könnten über die R-Strasse erschlossen werden, weshalb sie richtigerweise in den Beitragsperimeter aufgenommen worden seien. Die Flächen seien aber unförmig und nicht gross genug, um sie mit einer Hochbaute zu überbauen. Auch eine Abparzellierung und Zusammenlegung der Parzellen sei keine realistische Option.