10.3.2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der von der Gemeinde gewährte Überbauungsrabatt sei grundsätzlich zulässig. Das Grundstück des Beschwerdeführers erfahre durch das streitbetroffene Bauprojekt einen Mehrwert, indem erstmals eine normkonforme Strasse erstellt werde. Heute sei die Strasse nicht normkonform und die daran angrenzenden Parzellen gälten als nicht erschlossen. Mangels genügender Erschliessung dürften auch keine Bauvorhaben bewilligt werden. Der Vorteil für den bereits überbauten Teil der Parzelle sei geringer, da die bestehende Liegenschaft von der Besitzstandsgarantie profitiere. Daher sei dieser Teil des Grundstücks nur mit 67 % belastet worden.