Weder in den kantonalen Rechtsgrundlagen noch im Strassenreglement der Gemeinde Q._____ werde definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück als überbaut oder nicht überbaut zu qualifizieren sei. Auch den Grundsätzen der Kostenverlegung sei dazu nichts zu entnehmen. Die Gemeinde stütze sich bei der Qualifikation der Grundstücke als überbaut oder nicht überbaut nicht auf objektive und sachgerechte Kriterien. Weiter könne auch bei den Parzellen ddd, und eee ein Teil abparzelliert und verkauft werden. Die im Eigentum der Einwohnergemeinde Q._____ stehende - 26 -