Der Argumentation der Gemeinde, wonach die Garage, welche sich auf dem als nicht überbaute Fläche qualifizierten Grundstücksteil befinde, bei einer Abparzellierung und Verkauf des neuen Grundstücks ohne massgeblichen finanziellen Verlust abgebrochen werden könne, sei nicht zuzustimmen. Die Gemeinde übersehe dabei, dass die Garage im Jahr 2013 gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erstellt worden sei. Sie stehe auf einem betonierten Fundament und sei fest mit dem Boden verbunden. Vor der Garage und daneben befänden sich insgesamt drei Parkplätze mit entsprechendem Fundament. Bei einem allfälligen Rückbau der Garage entstünden nicht unerhebliche Kosten. So müsste nicht nur die