10.3.2. 10.3.2.1. Die Parzelle des Beschwerdeführers wurde in einen überbauten Teil von 800 m2 und einen unüberbauten Teil von 721 m2 aufgeteilt und dementsprechend unterschiedlich belastet. Der Beschwerdeführer stört sich an der Qualifikation des Parzellenteils von 721 m2 als unüberbaut und verlangt eine Gewährung des Überbauungsrabatts für die gesamte Parzellenfläche von 1'521 m2. Der Argumentation der Gemeinde, wonach die Garage, welche sich auf dem als nicht überbaute Fläche qualifizierten Grundstücksteil befinde, bei einer Abparzellierung und Verkauf des neuen Grundstücks ohne massgeblichen finanziellen Verlust abgebrochen werden könne, sei nicht zuzustimmen.