10.3. 10.3.1. Die Beiträge der Grundeigentümer werden vorliegend nach Fläche und Überbauungsstand abgestuft. Es werden ausschliesslich Direktanstösser in den Beitragsperimeter einbezogen. Eine zweite Bautiefe ist nicht vorgesehen. Der Anteil der Grundeigentümer beträgt bei unüberbauten Grundstücken 100 %, bei überbauten Grundstücken 67 % (Grundsätze der Kostenverlegung vom 1. Februar 2023, S. 5). Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Die angeführten Abstufungskriterien werden in der Praxis regelmässig verwendet und sind in der Rechtsprechung anerkannt.