10.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. lit. b der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzt (VWEG; SR 843.1) vom 30. November 1981 muss die Gesamtheit der Grundeigentümer von den Kosten der Feinerschliessung wenigstens 70 % tragen. Im Musterreglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU) wird in Anlehnung an die bundesrechtlichen Bestimmungen des Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetzes (WEG; SR 843) vom 4. Oktober 1974 bzw. der VWEG für Feinerschliessungen ein Anteil der Privaten von 70 % und für Groberschliessungen ein Grundeigentümeranteil von 50 % vorgeschlagen (Musterreglement Finanzierung von Erschliessungsanlagen des