9.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgenommene Perimeterabgrenzung unauffällig und aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden ist. - 24 - 10. 10.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Kosten zwischen Gemeinde und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer sowie unter den Grundeigentümern korrekt aufgeteilt wurden.