Der nur teilweise Einbezug der Parzellen ddd, eee und nnn ist auf das Prinzip der Winkelhalbierenden zurückzuführen, da diese gleichzeitig an die Y-Strasse angrenzen. Bei Parzelle hhh wurde ebenfalls das Prinzip der Winkelhalbierenden angewendet, weil diese an die S-Strasse angrenzt. Bei der zusätzlich an die W-Strasse (K fff) angrenzenden Parzelle iii wurde das Prinzip der Winkelhalbierenden nicht angewendet, da sie nicht über ein Ausfahrtsrecht auf die Kantonsstrasse verfügt (Protokoll, S. 6 f.). Sie wurde daher ganz in den Perimeter einbezogen.