9.5. Der Beschwerdeführer lässt keine weiteren Einwände gegen den Perimeter vorbringen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kann festgehalten werden, dass alle Direktanstösser an die Ausbaustrecke der R-Strasse in den Perimeter einbezogen wurden. Die Belastung einer zweiten Bautiefe mit Beiträgen ist nicht vorgesehen. An mehrere Strassen angrenzende Grundstücke wurden mit Winkelhalbierenden aufgeteilt und nur mit einer Teilfläche einbezogen. Der nur teilweise Einbezug der Parzellen ddd, eee und nnn ist auf das Prinzip der Winkelhalbierenden zurückzuführen, da diese gleichzeitig an die Y-Strasse angrenzen.