Die Tatsache, dass der ausgebaute Abschnitt der Strasse von den Grundeigentümern der Parzellen bbb und ccc im Rahmen des Durchgangsverkehrs mitbenutzt wird, wird vorliegend über den Gemeindeanteil von 50 % abgegolten. Dieser ist im Quervergleich sehr grosszügig. 9.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parzellen bbb und ccc nicht in den Beitragsperimeter einzubeziehen sind.