Es ist üblich, nur jene Grundstücke an den Baukosten zu beteiligen, die an die auszubauende Strasse angrenzen, sowie allfällige Hinterlieger. Ist die Strasse mit anderen Strassen verbunden und dient auch dem Durchgangsverkehr, wird das gesteigerte öffentliche Interesse infolge des grösseren Nutzerkreises in der Regel mit einem Beitrag der Gemeinde abgegolten. Die Ausdehnung des Perimeters ist in solchen Fällen unüblich (SKEE 4-BE.2015.11 vom 30. November 2016 Erw. 8.5.2.).