9.4.4. Der Beschwerdeführer stört sich weiter daran, dass die Grundeigentümer von Parzelle bbb zwangsläufig einen – wenn auch kleinen Teil – des neu ausgebauten Abschnitts der R-Strasse mitbenutzen müssen, um auf die Y- Strasse zu gelangen (Protokoll, S.13) Auch stelle die direkte und gerade Zufahrt über die R-Strasse für Parzelle bbb einen Mehrwert dar (Protokoll, S. 3).