Die Etappierung hat in Bezug auf die Gleichbehandlung keine Auswirkung. Nur weil die Anstösser der zuerst ausgebauten Etappe mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Beitragserhebung beitragsfrei blieben, bedeutet das nicht, dass die Anstösser der später unter neuem Recht ausgebauten Etappe nicht belastet werden dürfen. Davon abgesehen haben die Grundeigentümer den Ausbau des Strassenabschnitts offenbar selbst finanziert, auch wenn es damals noch keine gesetzliche Regelung der Beitragspflicht gab (Protokoll, S. 3; SKEE 4-BE.2013.16, Erw. 10.2.2.). - 23 -