Der Beschluss, den Ausbau der R-Strasse in Etappen auszuführen, liegt im Ermessen des Gemeinderats. Er hat dafür zu sorgen, dass die Bauzonen zeitgerecht erschlossen werden. Er kann die Anlagen selber erstellen oder sie auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erstellen lassen (§ 33 BauG). Dieser Entscheid hängt vom Stand der Überbauung der Bauzone und der Nachfrage nach erschlossenem Bauland ab, nicht aber von der geltenden Regelung der Beitragspflicht.