Ziel einer Gesetzesrevision ist es, für bestimmte Sachverhalte andere Rechtsfolgen festzulegen. Die heutigen Rechtsunterworfenen sollen gerade nicht gleich behandelt werden wie unter altem Recht. Das Gleichbehandlungsgebot gilt daher grundsätzlich nur innerhalb des Anwendungsbereichs eines Gesetzes, nicht aber zwischen Rechtsunterworfenen des alten und des neuen Rechts. Das SR enthält keine Übergangsregelung bezüglich etappierter Bauvorhaben. Das geltende Reglement ist daher uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall anzuwenden.