8.1 S. 60 mit Hinweisen). Übergangsfristen haben jedoch nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 134 I 40). 9.4.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Gemeinderat bei Erhebung von Baubeiträgen das einschlägige, aktuelle Reglement anzuwenden hat (Bindung an das geltende Recht). Alle Grundeigentümer, die heute durch die Erstellung/Änderung oder Verbesserung einer Erschliessungsanlage einen Sondervorteil erlangen, sollen gleich behandelt werden.