beurteilt werden oder wurden und denjenigen, die unter die neue Regelung fallen, in der Natur der Sache. Das kann nicht unzulässig sein, wären doch sonst Rechtsänderungen an sich unzulässig (BGE 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 Erw. 2.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes kann es unter Umständen aber verfassungsrechtlich geboten sein, eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (BGE 130 I 26 Erw. 8.1 S. 60 mit Hinweisen).