Sondervorteilsfrage etappenweise würdigen und sich somit auch beitragsrechtlich auf die jeweilige Etappe beschränken (AGVE 2018 S. 444). Das abschnittweise Vorgehen, bei dem nur die jeweiligen Direktanstösser und der Hinterlieger belastet werden, ist auch aus Sicht des Bundesgerichts zulässig. Der Entscheid über das Vorgehen liegt im Ermessen der Gemeinde (BGE 1P.21/2006 vom 7. Juni 2006 Erw. 3.2.). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde Q._____ den oberen Teil der R-Strasse bereits früher ausgebaut hat und dementsprechend nur die an den im Rahmen des vorliegenden Bauprojekts ausgebauten Teil der Strasse angrenzenden Grundstücke in den Perimeter einbezogen hat.