9. 9.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Parzelle des Beschwerdeführers nicht am Beitragsplan Sauberwasser beteiligt wurde. Dieser Beitragsplan wurde zudem mit Beschluss des Gemeinderats vom 3. Juli 2023 aufgehoben, da die Realisierung der Sauberwasserleitung XZ erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Allfällige, durch den Bau der Sauberwasserleitung entstehende Vorteile sind daher für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Bei dem vom vor der Einfahrt der Parzelle bbb gelegenen Schacht handelt sich um einen Einlaufschacht für das Strassenwasser. Im Rahmen des Bauprojekts sind keine Anschlüsse der umliegenden Bauten an diesen Schacht erfolgt (Protokoll, S. 3).