An der Verhandlung brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, für die Verlegung einer Leitung in der R-Strasse seien Kosten von Fr. 60'000.00 angefallen. Dabei handelt es sich um die Kosten für den Ersatz der Trinkwasserleitung in der R-Strasse. Diese ist aber nicht Teil der Strasse und es handelt sich um ein separates Projekt, dessen Kosten auch - 20 - separat abgerechnet wurden. Der Ersatz der Trinkwasserleitung ist daher für das vorliegende Verfahren nicht relevant (Protokoll, S. 9).