8.1.2.2. Im alten Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 war in § 32 Abs. 3 vorgesehen, dass im gleichen Verfahren innerhalb eines Jahres nach Bauvollendung ein zusätzlicher Beitragsplan aufzustellen war, wenn sich nach der Bauausführung Mehrkosten von über zehn Prozent ergaben. Die Toleranzmarge gegenüber dem Kostenvoranschlag betrug also 10 %. Mehrkosten, die über diesen 10 % lagen, durften nicht ohne Weiteres auf den Beitragspflichtigen übertragen werden. Geringfügige Mehrkosten von weniger als 10 % durften dagegen zulasten der Strassenrechnung gehen.