Wird ein Gebiet – wie hier – als ungenügend erschlossen bezeichnet, gilt dies grundsätzlich für sämtliche darin liegende Grundstücke (vgl. vorne Erw. 4.6.). Für ein Abweichen von diesem Grundsatz besteht vorliegend kein Grund. Die Parzelle des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an den ausgebauten Strassenabschnitt.