7.2.5. Vor dem Ausbau entsprach die R-Strasse den Vorgaben der anwendbaren VSS-Normen offensichtlich nicht. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Protokoll, S. 13). Das Gebiet erfährt durch den Ausbau grundsätzlich einen generellen Sondervorteil. 7.3. Vom Beschwerdeführer können nur Beiträge erhoben werden, wenn auch sein Grundstück vom Strassenausbau profitiert (individueller Sondervorteil). - 18 -