Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls darunter gegangen werden (AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm 640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5). Vorliegend wies die Strasse bereits eine ausreichende Breite zwischen 5.10 m und 5.30 m auf. Eine Verbreiterung ist nicht vorgesehen (Technischer Bericht vom 26. August 2019, S. 6).