Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt, es sei "der Beitragsplan vom 1. Februar 2023 aufzuheben, respektive wie folgt zu ändern: [...]". In Rechtsbegehren Ziff. 3 hat er diesen Antrag nochmals wiederholt. Auch wenn Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, die Aufhebung des Beitragsplans beantragt zu haben, ist festzuhalten, dass auf Begehren auf Aufhebung des Beitragsplans nicht eingetreten werden kann.