6.3. Dazu ist festzuhalten, dass das Spezialverwaltungsgericht weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist. Es darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 8 f.).