6.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, die Aufhebung des Beitragsplans beantragt zu haben. Vielmehr habe er beantragt, inwiefern der Beitragsplan zu ändern sei. In dem Umfang, in welchem der Beitragsplan geändert werde, müsse er auch aufgehoben werden. Auch habe er nicht beantragt, der Beschwerdeführer sei vollumfänglich aus seiner Beitragspflicht zu entlassen.