5.3. Der Beschwerdeführer lässt dem entgegnen, der direkt vor der Einfahrt der Parzelle bbb gelegene Kanalisations- und Sickerschacht müsse an die Sauberwasserleitung angeschlossen werden. Alles andere mache keinen Sinn und sei unzulässig. Die normgerechte Entwässerung des Strassenabschnitts zwischen den Parzellen bbb und ccc mache bauliche Massnahmen zum Anschluss des Schachts an die Sauberwasserleitung unumgänglich. Dies sei wiederum Teil des Strassenbauprojekts und damit vom angefochtenen Beitragsplan mitumfasst. Im Kostenvoranschlag seien dementsprechend unter der Baukostennummer 237 ("Kanalisationen und Entwässerungen") Kosten von insgesamt Fr. 19'000.00 budgetiert.