Der Beschwerdeführer werde mit dem Beitragsplan nicht zu Beiträgen an die Sauberwasserleitung verpflichtet. Im Zusammenhang mit dem Strassenbau fielen zwar auch Kosten für Kanalisation und Entwässerung an, dabei handle es sich aber um Kosten für Strassenbestandteile, welche zu den Strassenbaukosten zählten. Der Strassenabschnitt im Bereich der Parzellen bbb und ccc verfüge bereits heute über eine Entwässerung. Durch den zu erstellenden Schacht entstehe daher kein Mehrwert für die beiden Grundstücke.