5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Abgrenzung des Beitragsperimeters richte sich nach dem Vorteilsprinzip, welches darauf abziele, alle Grundstücke zu erfassen, welche aus der Erschliessung einen Vorteil erlangten. Der Strassenabschnitt im Bereich der Parzellen bbb und ccc sei bereits erstellt und bilde nicht Teil des dem Beitragsplan zugrundeliegenden Strassenbauprojekts. Auf dem Luftbild aus dem Jahr 2021 sei zu erkennen, dass die R-Strasse zwischen den Parzellen bbb und ccc von Norden her bis zum Abzweiger der Y-Strasse vorbestehend sei. Dort verlaufe über den ganzen Strassenbereich von Parzelle ccc zu Parzelle bbb eine Fuge.