5. 5.1. Der Beschwerdeführer verlangt in der Hauptsache eine Ausdehnung des Perimeters. Er lässt dazu ausführen, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot seien alle durch die zu erstellende Anlage erschlossenen Grundstücke in den Perimeter einzubeziehen. Parzelle bbb sei vom Perimeter ausgenommen worden, obwohl die Erschliessung über die heranführende R-Strasse die einzig sinnvolle und logische Zufahrt zu Parzelle bbb sei. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum Parzelle bbb aus dem Strassenbau XY kein wirtschaftlicher Sondervorteil erwachse.