4. 4.1. Vorab werden ein paar Grundsätze des Beitragsrechts ausgeführt (Erw. 4.2. ff.), soweit sie hier von Interesse sind. Anschliessend werden die Vorbringen der Parteien anhand dieser Grundsätze geprüft (Erw. 5. ff.). 4.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion stehenden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika -9-