Alle festgelegten Abgaben verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (Anhang zum SR, Allgemeine Bestimmungen). 3.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im SR in den Grundzügen umschrieben. Das SR ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 10).