3.3.3. Im Anhang zum SR, Allgemeine Bestimmungen wird weiter festgelegt, dass zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet sind, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (Anhang zum SR, Erschliessungsbeiträge, Beitragsplan). Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung oder Änderung von Erschliessungsstrassen (ES), durchgehenden Strassen sowie von Stichstrassen in Höhe von 50 % (Anhang zum SR, Verteilung der Kosten).