erstmaliges Erstellen eines Hartbelags usw.), die Qualitätssteigerung (z.B. Verkehrsberuhigungsmassnahmen, Flüsterbelag usw.), die Strassenverlegung sowie der Strassenrückbau (§ 5 Abs. 1 SR). Als Erneuerung gelten Massnahmen zur Tragfähigkeit des Oberbaus einer Strasse. Die Erneuerung setzt voraus, dass alle Bestandteile einer Strasse entsprechend ihrer bisherigen Funktion in genügender Weise vorhanden waren und den an sie gestellten Anforderungen nicht mehr genügen (§ 5 Abs. 2 SR).