3.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 3.3. 3.3.1. Die Gemeinde Q._____ stützt sich bei der Erhebung von Strassenbaubeiträgen auf das Strassenreglement (kurz: SR) vom 28. Juni 2018. Das Reglement wurden vom dafür zuständigen Organ (Gemeindeversammlung) erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).