2. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe des geforderten Strassenbaubeitrags umstritten. Nicht strittig ist, dass ein Beitrag an den Ausbau der R-Strasse geschuldet ist. An der Sauberwasserleitung XZ wurde die Parzelle des Beschwerdeführers nicht beteiligt. Dieser entsprechende Beitragsplan wurde vom Gemeinderat mit Beschluss vom 3. Juli 2023 aufgehoben und steht daher hier ohnehin nicht zur Diskussion.