1.5.3. Der Streitgegenstand wird einerseits durch die Anträge in der Beschwerde bzw. deren Begründung festgelegt. Damit steckt die beschwerdeführende Partei den Rahmen der Prüfung ab, innerhalb welchem das Gericht den Untersuchungsgrundsatz (§ 17 VPRG i.V.m. § 149 Abs. 1 BauG) zu beachten und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 42 ff.).