Beschwerdeführer ins Feld geführte Argumentation beträfe auch Parzelle ccc. Parzelle ccc sei sodann auch im Einspracheentscheid vom 18. September 2023 in Ziff. 3.1. genannt. Es erfolge damit keine Ausdehnung des Verfahrensgegenstands im Rechtsmittelverfahren. Der Einwand der Beschwerdegegnerin sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.