1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 18. September 2023 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 zugestellt. Somit ist die mit Poststempel vom 1. November 2023 versehene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden.