E.1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 6. März 2024 eine Replik zu erstatten. E.2. Der Beschwerdeführer liess am 3. Mai 2024 innert mehrfach erstreckter Frist replizieren und an seinen Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 31. Mai 2024 für eine allfällige Duplik. F.2. Die Beschwerdegegnerin liess am 20. Juni 2024 innert erstreckter Frist duplizieren und an ihren Anträgen festhalten. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.