10.1.4. Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb der von ihr geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet wird. Die Verfahrenskosten sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen. 10.2. 10.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten. Die obsiegende Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten, weshalb die Beschwerdegegnerin ihr einen Parteikostenersatz zu bezahlen hat.