10.1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet vorliegend zwar nicht die Entschädigung für das Fuss- und Fahrwegrecht (Fr. 15'800.00) an sich, sondern verlangt, dass diese Kosten auf alle betroffenen Grundeigentümer zu verlegen, mithin ihr nur ein Anteil derselben aufzuerlegen sei. Das Gericht ist für die Festlegung des Streitwertes vom Gesamtbetrag ausgegangen. Der Streitwert liegt daher bei Fr. 15'800.00. Das Verfahren hat dem Gericht einen - 24 - gewöhnlichen Aufwand verursacht. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt.