10. 10.1. 10.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (ยง 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.