9.2. Das Spezialverwaltungsgericht, das weder die Neuzuteilung erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, darf den Neuzuteilungsplan, soweit er unangefochten geblieben ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; vgl. für das Beitragsplanverfahren: AGVE 2006 S. 357; SKEE [4-BE.2021.17] vom 14. Februar 2024, Erw. 7.2.). Die Gemeinde hat analog dem Beitragsplanverfahren die Wahl, - den Fehlbetrag selbst zu übernehmen und sich ansonsten weiter auf die Neuzuteilungsvariante zu stützen, oder - im ordentlichen Verfahren eine neue, berichtigte Neuzuteilungsvariante vorzunehmen.