Wäre ein Enteignungsverfahren mit anschliessender Kostenverlegung im Beitragsplanverfahren gewählt worden, wären die Kosten für den Landerwerb (inkl. Entschädigung für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit, vgl. Erw. 7.3.4.1.) im Rahmen des Beitragsplanverfahrens auf sämtliche Eigentümer im Perimeter verlegt worden («die Landerwerbskosten gehören natürlich ebenfalls zu dem über einen Beitragsplan zu verteilenden Strassenbauaufwand», zit. AGVE 1993 S. 492). Die Kosten für den Ausgleich des besonderen Nachteils der Auferlegung einer Dienstbarkeit sind daher vom Unternehmen zu tragen (Bericht Neuzuteilung, Ziff. 2.6.; ebenso: AN- DREAS