8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine alleinige Kostenauferlegung auf die Beschwerdeführerin unzulässig ist (Erw. 6.), dass die Einräumung der Dienstbarkeit als besonderer Nachteil i.S.v. § 77 BauG jedoch zu entschädigen ist (Erw. 7.). Ein Grundeigentümer darf bezüglich der Entschädigung nicht schlechter gestellt werden, als wenn ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden wäre (Erw. 6.7. und 7.3.3.). Wäre ein Enteignungsverfahren mit anschliessender Kostenverlegung im Beitragsplanverfahren gewählt worden, wären die Kosten für den Landerwerb (inkl. Entschädigung für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit, vgl. Erw.