7.3.4.3. Da der Entschädigungsansatz nicht bestritten wird und die angebotene Entschädigung sich im gewöhnlichen Rahmen bewegt, kann vorliegend offenbleiben, ob das SKE die Entschädigung im Landumlegungsverfahren analog den Vorschriften im Enteignungsverfahren originär festzulegen hat oder ob es entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu den Beschwerdeverfahren an die Parteibegehren gebunden ist (vgl. § 4 Abs. 1 BauG i.V.m. § 48 Abs. 2 VRPG).