7.3.4.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit den absoluten Landwert von Fr. 200.00/m2 um 50 % relativiert. Die Entschädigung bewegt sich im gewöhnlichen Rahmen von 25-55 % des absoluten Landwerts (vgl. AGVE 2016 S. 381 ff., insbesondere S. 384). Eine Relativierung des absoluten Landwerts um 50 % erscheint vertretbar.